Artikel 9 VO (EG) 2004/2007
Zusammenarbeit bei der Rückführung
(1) Die Agentur leistet nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Union und insbesondere der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger(1), und ohne auf die Rückkehrentscheidungen Einfluss zu nehmen, die erforderliche Unterstützung und gewährleistet auf Ersuchen der beteiligten Mitgliedstaaten die Koordinierung oder die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten, wozu auch das Chartern von Flugzeugen für den Zweck solcher Aktionen gehört. Die Agentur finanziert oder kofinanziert Aktionen und Projekte im Zusammenhang mit diesem Absatz mit Mitteln aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzvorschriften. Sie kann hierfür auch die für Rückführungszwecke eingeplanten Finanzmittel der Union in Anspruch nehmen. Die Agentur stellt sicher, dass sie in ihren Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte-Charta zur Bedingung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung macht.
(1a) Die Agentur erarbeitet einen Verhaltenskodex für die Rückführung von illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen, der für alle von der Agentur koordinierten gemeinsamen Rückführungsaktionen gilt und die Standardverfahren beschreibt, die die Durchführung gemeinsamer Rückführungsaktionen vereinfachen und eine humane Rückführung unter Beachtung der Grundrechte, darunter vor allem der Grundsätze der Achtung der Menschenwürde und des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung sowie des Rechts auf Freiheit und Sicherheit sowie des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, gewährleisten sollen.
(1b) Der Verhaltenskodex berücksichtigt insbesondere die in Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Verpflichtung, ein wirksames System zur Überwachung von zwangsweisen Rückführungen zu schaffen, sowie auf die in Artikel 26a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Grundrechtsstrategie. Die Überwachung der gemeinsamen Rückführungsaktionen erfolgt auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien und erfasst die komplette gemeinsame Rückführungsaktion von der Phase vor Verlassen des Landes bis zur Übergabe der Rückkehrer im Bestimmungsland.
(1c) Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur regelmäßig mit, inwieweit sie die Unterstützung oder Koordinierung durch die Agentur benötigen. Die Agentur erarbeitet einen fortlaufenden Einsatzplan, damit die anfordernden Mitgliedstaaten die erforderliche operative Unterstützung einschließlich technischer Ausrüstung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 erhalten. Der Verwaltungsrat entscheidet gemäß Artikel 24 auf Vorschlag des Exekutivdirektors über Inhalt und Funktionsweise des fortlaufenden Einsatzplans.
(2) Die Agentur arbeitet mit den zuständigen Behörden der Drittstaaten zusammen, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, um bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Rückführung von illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen zu ermitteln.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
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