Artikel 10 VO (EG) 2004/2007
Aufgaben und Befugnisse der abgestellten Beamten
(1) Die abgestellten Beamten müssen alle Aufgaben und Befugnisse für Grenzübertrittskontrollen oder Grenzüberwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)(1) wahrnehmen können und die für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung erforderlich sind.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die Gastbeamten das Unionsrecht und das Völkerrecht sowie die Grundrechte und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats ein.
(3) Die abgestellten Beamten dürfen nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen.
(4) Die abgestellten Beamten müssen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform tragen. Um sie als Teilnehmer einer gemeinsamen Operation oder eines Pilotprojekts auszuweisen, tragen sie auf ihrer Uniform eine blaue Armbinde mit den Zeichen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den nationalen Behörden des Einsatzmitgliedstaats und seinen Bürgern ausweisen zu können, tragen die abgestellten Beamten stets einen Sonderausweis nach Artikel 10a bei sich, der auf Aufforderung vorzulegen ist.
(5) Abweichend von Absatz 2 dürfen die abgestellten Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Der Einsatzmitgliedstaat kann jedoch das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder Ausrüstung untersagen, vorausgesetzt seine eigenen Rechtsvorschriften sehen das gleiche Verbot für die eigenen Grenzschutzbeamten vor. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der abgestellten Beamten über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(6) Abweichend von Absatz 2 dürfen die abgestellten Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Zustimmung des Herkunfts- und des Einsatzmitgliedstaats in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats und gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats Gewalt anwenden, einschließlich des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung.
(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für abgestellte Beamte oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats eingesetzt werden.
(8) Für die Zwecke dieser Verordnung kann der Einsatzmitgliedstaat die abgestellten Beamten ermächtigen, seine nationalen und europäischen Datenbanken abzufragen, die für Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung erforderlich sind. Die abgestellten Beamten fragen nur diejenigen Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der abgestellten Beamten über die nationalen und europäischen Datenbanken, die abgefragt werden können. Die Agentur stellt diese Informationen allen an dem Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(9) Die Datenbankabfrage nach Absatz 8 erfolgt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats im Bereich des Datenschutzes.
(10) Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 werden nur von den Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats getroffen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
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