Artikel 10a VO (EG) 2004/2007
Sonderausweis
(1) Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat für die abgestellten Beamten ein Dokument in der Amtssprache des Einsatzmitgliedstaats und in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union als Ausweis und Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 10 Absatz 1 wahrzunehmen, aus. Das Dokument enthält folgende Angaben zum abgestellten Beamten:
- a)
- Name und Staatsangehörigkeit,
- b)
- Dienstgrad und
- c)
- ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums.
(2) Nach Abschluss der gemeinsamen Operation oder des Pilotprojekts ist das Dokument der Agentur zurückzugeben.
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