Artikel 10b VO (EG) 2004/2007
Zivilrechtliche Haftung
(1) Beim Einsatz von abgestellten Beamten in einem Einsatzmitgliedstaat haftet dieser Mitgliedstaat entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften für die von ihnen während ihrer Operationen verursachten Schäden.
(2) Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat wenden, um von diesem die Erstattung der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge zu verlangen.
(3) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, für erlittene Schäden gegenüber dem Einsatzmitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat Schadenersatzforderungen geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.
(4) Jede Streitigkeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der Absätze 2 und 3, die nicht durch Verhandlungen zwischen diesen geklärt werden kann, wird gemäß Artikel 239 des Vertrags von diesen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig gemacht.
(5) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für während des Einsatzes entstandene Schäden an Ausrüstungen der Agentur, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.
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