Artikel 2 VO (EG) 2004/2095

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 erhält folgende Fassung:

(1) Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Erstattungen durchgeführt, die für Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex 0402 10 19 9000 gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(*), dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet, verpackt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr, bei der Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer Andorra, Bulgarien, Gibraltar, die Vereinigten Staaten von Amerika und Vatikanstadt gewährt werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

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