Artikel 1 VO (EG) 2004/2095

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält folgende Fassung:

(1) Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Erstattungen eröffnet, die für folgende Arten von Butter gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(*) gewährt werden:

a)
natürliche Butter der Erzeugniscodes ex 0405 10 19 9500 und ex 0405 10 19 9700 in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr,
b)
Butteroil des Erzeugniscodes ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 190 kg oder mehr.

Diese Erstattungen werden bei der Ausfuhr der im vorstehenden Unterabsatz genannten Erzeugnisse nach folgenden Bestimmungen gewährt:

Russland (Bestimmungscode 075),

alle anderen Bestimmungen ausgenommen Andorra, Gibraltar, die Vereinigten Staaten von Amerika und Vatikanstadt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

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