Präambel VO (EG) 2004/2095
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission(2) und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission(3) werden für manche Bestimmungen keine Ausfuhrerstattungen gewährt. Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sollten die Verweise auf diese Länder gestrichen werden.
- (2)
- Das anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik geschlossene Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits(4) sieht vor, dass Bulgarien ein neues Einfuhrzollkontingent für Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft eröffnet. Das Kontingent ist auf Erzeugnisse beschränkt, für die keinerlei Ausfuhrbeihilfen gewährt werden. Um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Bedingungen des Zugeständnisses beachtet werden, das voraussichtlich vor Ablauf der Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse(5) in Kraft tritt, sollte Bulgarien von den Bestimmungen ausgeschlossen werden, für die im Rahmen der Dauerausschreibung für Magermilchpulver gemäß der genannten Verordnung eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.
- (3)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 sind entsprechend zu ändern.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
- (2)
ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).
- (3)
ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004.
- (4)
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- (5)
ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.
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