Artikel 15 VO (EG) 2004/21

Die Richtlinie 92/102/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

a)
Tiere: alle Tiere der unter die Richtlinie 64/432/EWG(*) fallenden Arten mit Ausnahme von Rindern;

2.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Den Mitgliedstaaten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG gestattet werden natürlichen Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Schwein halten, oder zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten von dem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung an einen anderen Ort den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird.”

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

in Unterabsatz 1 werden die Worte „von Rindern oder” gestrichen;

in Unterabsatz 2 werden die Worte „zu verzeichnenden Geburten, Todesfälle und Bewegungen” durch die Worte „zu verzeichnenden Bewegungen” ersetzt;

Unterabsatz 4 wird gestrichen.

b)
Absatz 1 Buchstabe b) wird gestrichen.
c)
Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„die Halter von Tieren, die zu einem Markt oder einer Sammelstelle bzw. von einem Markt oder einer Sammelstelle verbracht werden, ein Dokument beibringen, in dem dem Händler, der auf dem Markt oder an der Sammelstelle vorübergehend Halter der Tiere ist, Angaben zu diesen Tieren zur Kenntnis gebracht werden.”

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 werden die Wort „Andere Tiere als Rinder” gestrichen;

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu dem Beschluss gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie und abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei allen Bewegungen von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet an ihren innerstaatlichen Regelungen festhalten. Diese Regelungen müssen es ermöglichen, den Betrieb, aus dem die Tiere kommen, zu identifizieren, und den Betrieb, in dem sie geboren wurden, ausfindig zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regelungen mit, die sie zu diesem Zweck ab 1. Juli 1993 für Schweine anzuwenden gedenken. Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG kann ein Mitgliedstaat aufgefordert werden, diese Regelungen zu ändern, wenn sie die oben genannte Anforderung nicht erfüllen.

Unterabsatz 4 wird gestrichen.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.

5.
In Artikel 11 Absatz 1 werden der erste und der dritte Gedankenstrich gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

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