Artikel 14 VO (EG) 2004/21
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:
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Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 67, 68, 69, 70 und 71 umfasst das integrierte System ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(*) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG(**) eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
- 2.
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Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 92/102/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 0000/2004 müssen im Sinne von Artikel 26 der vorliegenden Verordnung mit dem integrierten System kompatibel sein.”
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Artikel 115 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Sobald die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 anwendbar wird, sind nur die Tiere prämienfähig, die nach diesen Regeln gekennzeichnet und registriert sind.
- 4.
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In Anhang III Abschnitt A wird folgender Punkt 8a hinzugefügt:
8a. Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) Artikel 3, 4 und 5
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.
- (**)
ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
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