Artikel 13 VO (EG) 2004/21
(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden „Ausschuss” genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
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