Artikel 12 VO (EG) 2004/21

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet etwaiger anderer Kontrollen, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführt.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung verhängt werden können, und tragen dafür Sorge, dass sie ordnungsgemäß angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3) In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden prüfen Experten der Kommission,

a)
ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;
b)
nötigenfalls vor Ort, ob die in Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt werden.

(4) Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, gewähren den Sachverständigen der Kommission jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung.

Die Ergebnisse der Kontrollen werden mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats besprochen, bevor ein Schlussbericht erstellt und in Umlauf gebracht wird.

(5) Soweit die Kommission dies aufgrund der Kontrollergebnisse für gerechtfertigt hält, wird die Lage im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 13 Absatz 1 überprüft. Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Entscheidungen treffen.

(6) Die Kommission überwacht die Lageentwicklung. Je nachdem, wie sich die Lage entwickelt, kann sie die Entscheidungen gemäß Absatz 5 nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen oder aufheben.

(7) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.