Artikel 11 VO (EG) 2004/21
(1) Die Mitgliedstaaten teilen untereinander und der Kommission die für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde mit.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren zuständigen Personen Anweisungen und Anleitungen zur Durchführung der einschlägigen Vorschriften des Anhangs erhalten haben, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.
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