Artikel 10 VO (EG) 2004/21

(1) Änderungen der Anhänge sowie die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Diese Vorschriften betreffen insbesondere

a)
die erforderlichen Mindestkontrollen,
b)
die Anwendung von Verwaltungssanktionen,
c)
während der Anlaufzeit des Systems die notwendigen Übergangsmaßnahmen.

(2) Folgende Vorgaben können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren aktualisiert werden:

a)
die Fristen für die Vorlage der Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2,
b)
die Bestandsschwellen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3.

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