Artikel 10 VO (EG) 2004/21
(1) Änderungen der Anhänge sowie die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Diese Vorschriften betreffen insbesondere
- a)
- die erforderlichen Mindestkontrollen,
- b)
- die Anwendung von Verwaltungssanktionen,
- c)
- während der Anlaufzeit des Systems die notwendigen Übergangsmaßnahmen.
(2) Folgende Vorgaben können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren aktualisiert werden:
- a)
- die Fristen für die Vorlage der Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2,
- b)
- die Bestandsschwellen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3.
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