Artikel 9 VO (EG) 2004/21

(1) Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden zur Verbesserung der Anwendung der allgemeinen elektronischen Kennzeichnung erlassen.

(3) Ab dem 31. Dezember 2009 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts ist die elektronische Kennzeichnung gemäß den in Absatz 1 genannten Leitlinien gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt A des Anhangs für alle Tiere verbindlich vorgeschrieben.

In den Mitgliedstaaten, in denen die Zahl der Ziegen und Schafe insgesamt 600000 Tiere nicht übersteigt, kann jedoch die elektronische Kennzeichnung für Tiere, die nicht in den innergemeinschaftlich Handel gelangen, auf freiwilliger Basis eingeführt werden.

Die Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtzahl der Ziegen 160000 Tiere nicht übersteigt, können diese elektronische Kennzeichnung für Ziegen, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen, auf freiwilliger Basis einführen.

(4) Die Mitgliedstaaten können vor dem 31. Dezember 2009 die elektronische Kennzeichnung für Tiere, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren werden, verbindlich vorschreiben.

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