Artikel 8 VO (EG) 2004/21
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats errichtet ab dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts eine elektronische Datenbank gemäß Abschnitt D Nummer 1 des Anhangs.
(2) Die Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, legen der zuständigen Behörde über den Tierhalter oder den Tierhaltungsbetrieb innerhalb von 30 Tagen und über die Verbringung von Tieren innerhalb von 7 Tagen folgende Angaben vor:
- a)
- die für das zentrale Register bestimmten Angaben und das Ergebnis der Zählung gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie die für die Errichtung der Datenbank gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben;
- b)
- in den Mitgliedstaaten, welche die Abweichung gemäß Artikel 6 Absatz 4 in Anspruch nehmen, die in dem Begleitdokument gemäß Artikel 6 enthaltenen Angaben zu jeder Verbringung eines Tieres.
(3) Es steht der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten frei, eine elektronische Datenbank zu errichten, die mindestens die in Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs aufgeführten Angaben enthält.
(4) Die Mitgliedstaaten können in die elektronische Datenbank im Sinne der Absätze 1 und 3 zusätzlich zu den in Abschnitt D Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführten Angaben weitere Angaben aufnehmen.
(5) Ab dem 1. Januar 2008 bzw. im Falle Kroatiens ab dem Tag des Beitritts ist die in Absatz 3 genannte Datenbank obligatorisch.
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