Artikel 7 VO (EG) 2004/21

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Betriebe der Tierhalter, die ihre Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben, mit Ausnahme der Transportunternehmer, in einem von der zuständigen Behörde geführten zentralen Register erfasst sind.

(2) Dieses Register enthält Angaben über den Kenncode des Betriebs oder, wenn die Behörde dies genehmigt, den Kenncode des Tierhalters, der kein Transportunternehmer ist, die Tätigkeit des Tierhalters, die Produktionsrichtung (Fleisch oder Milch) und die gehaltenen Arten. Hält der Tierhalter die Tiere ständig, so nimmt er die Zählung der gehaltenen Tiere in von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich vor.

(3) Betriebe werden so lange im zentralen Register geführt, bis während drei aufeinander folgender Jahre keine Tiere mehr gehalten wurden. Ab dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts wird das Register in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen.

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