Artikel 6 VO (EG) 2004/21

(1) Ab 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts müssen Tiere bei jeder Verbringung zwischen zwei verschiedenen Betrieben innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets mit einem Begleitdokument gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Muster versehen sein; das Dokument muss mindestens die Angaben gemäß Abschnitt C des Anhangs enthalten und ist vom Tierhalter auszufüllen, wenn die zuständige Behörde dies nicht getan hat.

(2) Die Mitgliedstaaten können in das in Absatz 1 genannte Begleitdokument zusätzlich zu den Angaben gemäß Abschnitt C des Anhangs weitere Angaben aufnehmen oder aufnehmen lassen.

(3) Das Begleitdokument wird vom Tierhalter des Bestimmungsbetriebs während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums von mindestens drei Jahren verwahrt. Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Behörde auf Anfrage eine Kopie.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Verwendung des Begleitdokuments in den Mitgliedstaaten, die über eine betriebsbereite zentrale elektronische Datenbank verfügen, die zumindestens die nach Abschnitt C des Anhangs erforderlichen Daten außer der Unterschrift des Tierhalters enthält, freigestellt.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln untereinander und der Kommission ein Muster des in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Begleitdokuments und teilen gegebenenfalls mit, ob eine Abweichung nach Absatz 4 vorliegt.

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