Artikel 5 VO (EG) 2004/21
(1) Jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, führt ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister, das mindestens die Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs enthält.
(2) Die Mitgliedstaaten können vom Tierhalter verlangen, dass er zusätzlich zu den Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs weitere Angaben in das in Absatz 1 genannte Bestandsregister aufnimmt.
(3) Dieses Register wird manuell oder elektronisch in einem von der zuständigen Behörde genehmigten Format geführt und während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums von mindestens drei Jahren im Betrieb zur Verfügung gehalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme der nach Abschnitt B des Anhangs erforderlichen Daten in ein Register in den Mitgliedstaaten freigestellt, in denen eine betriebsfähige zentrale elektronische Datenbank diese Daten bereits enthält.
(5) Jeder Tierhalter legt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Angaben über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sich in den letzten drei Jahren in seinem Besitz befanden oder von ihnen gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet wurden.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Muster des in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verwendeten Bestandsregisters und teilen eine genehmigte Abweichung von Absatz 1 gegebenenfalls mit.
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