Artikel 4 VO (EG) 2004/21
(1) Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts geboren sind, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt, gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Die genannte Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.
Abweichend davon können die Mitgliedstaaten diese Frist für Tiere in extensiven Haltungssystemen oder in Freilandhaltung auf höchstens neun Monate verlängern. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn von dieser Abweichung Gebrauch gemacht wird. Falls erforderlich können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften festgelegt werden.
(2)
- a)
- Die Tiere werden gekennzeichnet durch ein erstes Kennzeichen, das die im Anhang unter Abschnitt A Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen erfüllt.
- b)
- Die Tiere werden gekennzeichnet durch ein zweites Kennzeichen, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und die im Anhang unter Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten technischen Anforderungen erfüllt.
- c)
- Dieses zweite Kennzeichen kann jedoch bis zu dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zeitpunkt durch das im Anhang unter Abschnitt A Nummer 5 beschriebene System ersetzt werden; dies gilt nicht für Tiere im innergemeinschaftlichen Handel.
- d)
- Die Mitgliedstaaten, die das unter Buchstabe c) genannte System einführen, beantragen bei der Kommission dessen Genehmigung nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren. Zu diesem Zweck prüft die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen und führt die zur Bewertung des Systems erforderlichen Untersuchungen durch. Nach Abschluss dieser Untersuchungen unterbreitet die Kommission binnen 90 Tagen ab Eingang des Genehmigungsantrags dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einen Bericht mit einem Entwurf entsprechender Maßnahmen.
(3) Für weniger als zwölf Monate alte Schlachttiere, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, kann die zuständige Behörde als Alternative zu den in Absatz 2 genannten Kennzeichen jedoch die im Anhang unter Abschnitt A Nummer 7 beschriebene Kennzeichnungsmethode genehmigen.
(4) Aus Drittländern eingeführte Tiere, die nach dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts gemäß der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert wurden und im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbleiben, werden im Bestimmungsbetrieb, der Tierhaltung betreibt, innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist von höchstens 14 Tagen nach der Durchführung dieser Kontrollen, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Betriebs, gemäß Absatz 2 gekennzeichnet.
Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung wird zusammen mit dem vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kenncode im Bestandsregister gemäß Artikel 5 erfasst.
Die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 erübrigt sich jedoch, wenn ein Schlachttier von der für die Veterinärkontrolle zuständigen Grenzkontrollstelle auf direktem Wege zu einem Schlachthof befördert wird, der in dem Mitgliedstaat liegt, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen durchgeführt wurden, und wenn das betreffende Tier nach der Durchführung dieser Kontrollen binnen 5 Werktagen geschlachtet wird.
(5) Tiere aus anderen Mitgliedstaaten behalten ihre ursprünglichen Kennzeichen.
(6) Kein Kennzeichen darf ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden. Bei Unleserlichkeit oder Verlust eines Kennzeichens wird gemäß diesem Artikel so bald wie möglich ein Ersatzkennzeichen mit identischem Kenncode angebracht. Das Ersatzkennzeichen kann zusätzlich zum Kenncode mit einer Seriennummer markiert sein, die sich jedoch vom Kenncode unterscheiden muss.
Die zuständige Behörde kann jedoch genehmigen, dass das Ersatzkennzeichen unter ihrer Kontrolle einen anderen Code erhält, sofern das Ziel der Rückverfolgbarkeit dadurch nicht gefährdet wird, insbesondere bei Tieren, die gemäß Absatz 3 gekennzeichnet wurden.
(7) Die Kennzeichen werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert.
(8) Die Mitgliedstaaten übermitteln untereinander und der Kommission ein Modell der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kennzeichen und teilen die Kennzeichnungsmethode mit.
(9) Bis zu dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zeitpunkt tragen die Mitgliedstaaten, die auf freiwilliger Basis eine elektronische Kennzeichnung gemäß dem Anhang Abschnitt A Nummern 4 und 6 eingeführt haben, dafür Sorge, dass die Nummer für die elektronische Identifikation der einzelnen Tiere und die Merkmale des verwendeten Kennzeichens in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 91/68/EWG, die die Tiere im innergemeinschaftlichen Handel begleitet, vermerkt sind.
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