Artikel 3 VO (EG) 2004/21
(1) Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren umfasst folgende Elemente:
- a)
- Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres;
- b)
- aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb;
- c)
- Begleitdokumente;
- d)
- ein zentrales Betriebsregister und/oder eine elektronische Datenbank.
(2) Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diese Verordnung fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle interessierten Parteien einschließlich der von dem betreffenden Staat anerkannten Verbraucherorganisationen Zugang zu diesen Informationen erhalten, vorausgesetzt, die nationalen Bestimmungen über Datenschutz und Datenvertraulichkeit bleiben gewahrt.
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