Artikel 2 VO (EG) 2004/21
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Tier” jedes Schaf und jede Ziege;
- b)
- „Betrieb” jede Einrichtung, jede Anlage bzw. — im Falle der Freilandhaltung — jeden Ort, in der bzw. an dem Tiere ständig oder vorübergehend gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken;
- c)
- „Tierhalter” jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, mit Ausnahme von Tierarztpraxen oder Tierkliniken;
- d)
- „zuständige Behörde” die in einem Mitgliedstaat für die Durchführung der Veterinärkontrollen und die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) bzw. damit beauftragte(n) Zentralbehörde(n) oder — im Falle der Prämienkontrolle — die mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beauftragte Behörde.
- e)
- „innergemeinschaftlicher Handel” den Handel gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 91/68/EWG(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.
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