Artikel 2 VO (EG) 2004/21

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Tier” jedes Schaf und jede Ziege;
b)
„Betrieb” jede Einrichtung, jede Anlage bzw. — im Falle der Freilandhaltung — jeden Ort, in der bzw. an dem Tiere ständig oder vorübergehend gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken;
c)
„Tierhalter” jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist, mit Ausnahme von Tierarztpraxen oder Tierkliniken;
d)
„zuständige Behörde” die in einem Mitgliedstaat für die Durchführung der Veterinärkontrollen und die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) bzw. damit beauftragte(n) Zentralbehörde(n) oder — im Falle der Prämienkontrolle — die mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beauftragte Behörde.
e)
„innergemeinschaftlicher Handel” den Handel gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 91/68/EWG(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

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