Artikel 1 VO (EG) 2004/21

(1) Jeder Mitgliedstaat führt nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ein.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger zukünftiger Vorschriften der Gemeinschaft zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

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