Präambel VO (EG) 2004/21
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), müssen Tiere, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und in der Weise registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. Zum 1. Januar 1993 sollten diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme auf das Verbringen von Tieren innerhalb des Gebiets jedes Mitgliedstaats ausgedehnt werden.
- (2)
- Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(4) müssen die Kennzeichnung und die Registrierung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und registrierten Equiden nach den Veterinärkontrollen erfolgen.
- (3)
- Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung insbesondere von Schafen und Ziegen sind bereits mit der Richtlinie 92/102/EWG(5) zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren festgelegt worden. Bei Schafen und Ziegen haben die bisherigen Erfahrungen und vor allem die MKS-Krise gezeigt, dass die praktische Umsetzung der genannten Richtlinie nicht zufrieden stellend ist und verbessert werden muss. Daher sind strengere und spezifischere Vorschriften zu erlassen, wie dies für Rinder mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern(6) geschehen ist.
- (4)
- Es ergibt sich aus der Struktur des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, dass die durchgängig verwendeten Begriffe „Tierhalter” und „Betrieb” sich nicht auf Tierarztpraxen oder Tierkliniken beziehen. Der Geltungsbereich dieser beiden Begriffe sollte aus Gründen der Klarheit deutlicher festgelegt werden.
- (5)
- Daher sollte die Richtlinie 92/102/EWG geändert werden, um deutlich zu machen, dass Rinder bereits vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind und dass dies nunmehr auch für Schafe und Ziegen gilt.
- (6)
- Desgleichen sollte die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(7) geändert werden, um die darin enthaltenen Bezugnahmen auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Kennzeichnung der betreffenden Tierarten zu aktualisieren.
- (7)
- 1998 hat die Kommission einen Großversuch zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren (IDEA) gestartet; der Schlussbericht lag am 30. April 2002 vor. Das Vorhaben hat gezeigt, dass die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mittels elektronischer Kennzeichen erheblich verbessert werden kann, sofern bestimmte Anforderungen an die Begleitmaßnahmen erfüllt sind.
- (8)
- Die elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist technisch mittlerweile so weit fortgeschritten, dass sie angewandt werden kann. Bis die zur gemeinschaftsweiten Anwendung dieses Kennzeichnungssystems erforderlichen Durchführungsvorschriften vorliegen, sollte mit einem effizienten Kennzeichnungs- und Registriersystem, das künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der gemeinschaftsweiten elektronischen Kennzeichnung Rechnung trägt, sichergestellt werden, dass die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.
- (9)
- Um künftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen und insbesondere der Erfahrung mit ihrer praktischen Anwendung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über die mögliche Einführung eines gemeinschaftsweiten Systems der elektronischen Kennzeichnung sowie die erforderlichen Vorschläge vorlegen.
- (10)
- Außerdem sollte die Kommission insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeit ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle in folgenden Bereichen die erforderlichen technischen Weisungen, Definitionen und Verfahrensvorschriften liefern: technische Merkmale der Transponder und Lesegeräte; Testmethoden; Akzeptanzkriterien und Zertifizierungsmodell für zugelassene Testlaboratorien; Beschaffung geeigneter Transponder und Lesegeräte; Anbringung, Ablesen und Entnahme von Transpondern; Codierung von Transpondern; gemeinsames Glossar, Datenwörterbuch und Kommunikationsstandards.
- (11)
- In den Mitgliedstaaten, in denen der Schaf- oder Ziegenbestand relativ klein ist, ist die Einführung eines Systems der elektronischen Kennzeichnung möglicherweise nicht gerechtfertigt; daher sollte diesen Mitgliedstaaten erlaubt werden, das System auf freiwilliger Basis einzuführen. Außerdem sollte eine Möglichkeit zur Anpassung der Bestandsschwellen, unterhalb deren die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis erfolgen kann, nach einem schnellen Verfahren vorgesehen werden.
- (12)
- Zur Ermittlung der Verbringungen von Schafen und Ziegen sollten die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet und sollte jede Verbringung rückverfolgbar sein.
- (13)
- Tierhaltern muss die Aktualisierung der Bestandsangaben zur Auflage gemacht werden. Die erforderlichen Mindestangaben sollte auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.
- (14)
- Jeder Mitgliedstaat erstellt ein zentrales Register mit einer stets auf dem neuesten Stand zu haltenden Liste aller Tierhalter, die unter diese Verordnung fallen und ihre Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben, sowie den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Mindestangaben.
- (15)
- Zur schnellen und zuverlässigen Ermittlung des Verbleibs von Tieren sollte jeder Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank anlegen, in der alle in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe und alle Tierverbringungen erfasst sind.
- (16)
- Die Art der Kennzeichnung sollte auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.
- (17)
- Tierhändler sollten über ihre Transaktionen Aufzeichnungen führen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
- (18)
- Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung ist ein schneller und effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Kennungsgeräte und Bezugsdokumente erforderlich. Mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(8) und der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten(9), wurden entsprechende Gemeinschaftsvorschriften festgelegt.
- (19)
- Um die Zuverlässigkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung gewährleisten zu können, sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(10) angemessene und wirksame Kontrollen durchführen.
- (20)
- Um dem mit dieser Verordnung eingeführten System bei der Gewährung bestimmter Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(11) Rechnung zu tragen, sollte die genannte Verordnung entsprechend geändert werden.
- (21)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(12) erlassen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 17. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 32.
- (3)
ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
- (4)
ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 16 vom 22.1.1996, S. 3).
- (5)
ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.
- (6)
ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.
- (7)
ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 64. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission (ABl. L 179 vom 2.7.2002, S. 13).
- (8)
ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
- (9)
ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.
- (10)
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 23.
- (11)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
- (12)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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