Artikel 2 VO (EG) 2004/2103
Fischereiaufwand
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. jedes Kalendermonats in dem Meldeformat gemäß Anhang II die aggregierten Daten zum Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge nach Artikel 1 aus dem vorangegangenen Monat.
(2) Der Bezugszeitraum für die erste Meldung der aggregierten Daten zum Fischereiaufwand beginnt am 1. Januar 2004.
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