Artikel 3 VO (EG) 2004/2103
Liste der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 in dem Meldeformat gemäß Anhang III.
(2) Änderungen der Liste der Fischereifahrzeuge werden der Kommission in demselben Meldeformat spätestens vier Arbeitstage vor Einfahrt der Schiffe in das Fanggebiet mitgeteilt.
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