Artikel 4 VO (EG) 2004/2104
Aufnahme in die Jahresberichte
In den Jahresberichten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 geben die betreffenden Mitgliedstaaten auch über die Entwicklung der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten Auskunft.
Die Angaben über das Jahr 2003 sind in den Jahresbericht 2004 aufzunehmen.
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