Artikel 3 VO (EG) 2004/2104

Konsolidierung der Referenzgrößen

Am 31. Dezember 2006 berechnet die Kommission für jeden Mitgliedstaat die Summe der in BRZ und in kW ausgedrückten Kapazitäten der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten, sowie die Summe der gemäß Artikel 2 der Verordnung 639/2004 beschlossenen Flottenzugänge, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sind.

Diese Summen werden zu den Referenzgrößen der Mutterlandsflotte hinzugefügt. Das Ergebnis dieser Addition sind die Referenzgrößen der Flotte des Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2007.

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