Präambel VO (EG) 2004/2104

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis zum 31. Dezember 2006 befristete abweichende Regelungen. Diese Abweichungen betreffen die Regelung der Kapazitätszugänge und -abgänge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Zuschüsse zur Erneuerung und Modernisierung der Flotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(3).
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten als besondere Referenzgrößen je Flottensegment in den französischen und portugiesischen Gebieten in äußerster Randlage die für Ende 2002 vorgegebenen Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP IV).
(3)
Die besonderen Referenzgrößen für die Kanarischen Inseln sind nach demselben Ansatz festzusetzen wie die Ziele der MAP IV, wobei die Grenzen der den betreffenden Flotten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck hat der Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschusses (STECF) in seinem Sitzungsbericht vom März/April 2004 ein Gutachten über die Fangmöglichkeiten der auf den Kanarischen Inseln registrierten Fangflotten abgegeben. Außerdem haben Spanien und die Kommission die Fangmöglichkeiten der Flotten geprüft, die auf den Kanarischen Inseln registriert und im Rahmen bilateraler und multilateraler Abkommen tätig sind. Nach eingehender Prüfung dieser Unterlagen und Berichte kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Expansionsmöglichkeiten für die zurzeit auf den Kanarischen Inseln registrierten Flotten bestehen.
(4)
Die Mitgliedstaaten müssen über die Entwicklung der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten in dem Jahresbericht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(4) Auskunft geben.
(5)
Die Kommission hat ihre Erklärung am Rande der Ratstagung vom 30. März 2004(5) zu den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 und insbesondere zu der je nach Fischereiart am besten geeigneten Einteilung in Segmente, zu den wissenschaftlichen Gutachten über den Zustand der betreffenden Bestände sowie zur Gleichbehandlung der dieselben Bestände befischenden Flotten berücksichtigt.
(6)
Die vorliegende Verordnung muss ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 639/2004.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(3)

ABl. L 337 vom 31.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 (ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1).

(4)

ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 916/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 81).

(5)

Dokument des Rates Nr. 7520/04 ADD1 vom 19. März 2004.

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