Artikel 1 VO (EG) 2004/2104
Besondere Referenzgrößen
Die besonderen Referenzgrößen für die in den Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registrierten Flotten sind im Anhang je Flottensegment festgelegt.
Diese besonderen Referenzgrößen entsprechen den in BRZ und kW ausgedrückten Höchstkapazitäten, die die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Flottenzugänge zulassen dürfen.
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