Artikel 1 VO (EG) 2004/2135

Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, gilt die Polen für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

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