Präambel VO (EG) 2004/2135

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004)(3) sind für das Jahr 2004 Quoten für Tiefseegarnelen vorgegeben.
(2)
Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gelten.
(3)
Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Tiefseegarnelenfänge in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(3)

ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.

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