ANHANG II VO (EG) 2004/2139
Änderungen an Anhang I der Entscheidung 2000/115/EG
- 1.
- Änderungen an Abschnitt A
Unterabschnitt A/1 II: „Die Regionen und Bezirke für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind in Anhang IV aufgeführt.” und der folgende Satz in Abschnitt A/1 a) II: „Können diese Codes nicht übermittelt werden, teilen die Mitgliedstaaten stattdessen für jeden einzelnen Betrieb die in den Merkmalen A/2, A/2 a) und A/3 genannten Informationen mit.” werden gestrichen.- 2.
- Änderungen an Abschnitt C
Der folgende Unterabschnitt wird an Abschnitt C angefügt:- C/5
- Bewirtschaftungssysteme und -methoden
- 1.
- C/5 f) Investitionsbeihilfen in den vergangenen fünf Jahren
- I.
- Staatliche Investitionsbeihilfen betreffen in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Entwicklung des ländlichen Raums aufgeführte Maßnahmen.
- II.
- „Direkt” bedeutet, dass das Merkmal keine Investitionsbeihilfen umfasst, die nicht direkt an den Betrieb gezahlt, sondern auf einer höheren Ebene (Regional- oder Gruppenebene) bereitgestellt werden, und zwar auch dann, wenn dem Betrieb diese Beihilfe indirekt zugute gekommen wäre. Beispiele für hier nicht einbezogene Investitionen sind:
- —
-
Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,
- —
Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur,
- —
Aufbau von Vertretungs und Betriebsführungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe,
- —
Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen,
- —
Bodenmelioration,
- —
Flurbereinigung.
Ferner umfasst die Frage keine in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Beihilfen und Maßnahmen folgender Art, die sich nicht auf Investitionen beziehen:
- —
-
Berufsbildung (Kapitel III),
- —
Vorruhestand (Kapitel IV),
- —
benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Kapitel V),
- —
Agrarumweltmaßnahmen (Kapitel VI).
- 2.
- C/5 f) i) Erhalt staatlicher Beihilfen im Rahmen von produktiven Investitionen
- I.
- Produktive Investitionen betreffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999:
- —
-
Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben;
- —
Art. 8: Niederlassung von Junglandwirten.
- 3.
- C/5 f) ii) Erhalt staatlicher Beihilfen im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
- I.
- Die unter diese Frage fallenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind bestimmte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 durchgeführte Maßnahmen:
- —
-
Dorferneuerung und –entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes,
- —
Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen,
- —
Förderung von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten,
- —
Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes,
- —
Finanzierungstechnik,
sowie Investitionen in der Forstwirtschaft (Kapitel VIII).
- C/6
- Bestimmung der Produktion des Betriebs
- 4.
- C/6 a) Verbrauch des Haushalts des Betriebsinhabers
- II.
- Unentgeltliche Schenkungen an Familienangehörige und Verwandte sollten als Haushaltsverbrauch betrachtet werden. Für die Endproduktion gilt die in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendete Definition (d. h. die als Vorleistungen in andere Erzeugungen eingehende Produktion, z. B. Futterpflanzen für die tierische Erzeugung, sollte in der Gesamtproduktion nicht berücksichtigt werden).
Die 50 % sollten natürlich nicht als genauer Grenzwert betrachtet werden, sondern stellen lediglich eine Größenordnung dar.
- 5.
- C/6 b) Direktverkäufe an die Verbraucher
- II.
- Die 50 % sollten natürlich nicht als Ergebnis einer genauen Schätzung betrachtet werden, sondern stellen lediglich eine Größenordnung dar.
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