Artikel 1 VO (EG) 2004/214

Die Vermarktungsnorm für Kirschen des KN-Codes 080920 ist im Anhang festgelegt.

Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für alle Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad aufweisen; bei Erzeugnissen der anderen Güteklassen als der Klasse Extra sind zudem geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse zulässig.

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