Präambel VO (EG) 2004/214

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kirschen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festlegung der Qualitätsnorm für Kirschen(2), die wiederholt geändert wurde, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, der von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlenen Norm UN/ECE FFV-13 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Kirschen Rechnung zu tragen.
(2)
Die Anwendung dieser neuen Norm hat zum Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(3)
Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, die Lagerzeit und die verschiedenen Hantierungen dieser Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit zu Beeinträchtigungen führen. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.
(4)
Da es sich bei der Güteklasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)

ABl. L 200 vom 21.7.1987, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61).

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