Präambel VO (EG) 2004/2166
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2000/239/EG des Rates vom 13. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die jährlichen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(3), nachfolgend „Abkommen” genannt, sollten für 2005 eröffnet werden.
- (2)
- Das im Abkommen festgelegte Jahreskontingent für Waren der KN-Codes 22021000 und ex22029010 wurde ausgeschöpft. Gemäß dem Abkommen sollte es daher für 2005 um 10 % aufgestockt werden.
- (3)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
- (2)
ABl. L 76 vom 25.3.2000, S. 11.
- (3)
ABl. L 76 vom 25.3.2000, S. 12.
- (4)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 341 vom 31.12.2003, S. 1).
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