Artikel 1 VO (EG) 2004/2182
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Euro” ist die gesetzliche Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sowie derjenigen Drittländer, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben (nachstehend „teilnehmende Drittländer” genannt).
- b)
- „Euro-Zeichen” ist das in Anhang I abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro (€).
- c)
- „Medaillen und Münzstücke” sind Metallgegenstände mit Ausnahme von Münzrohlingen, die das Aussehen und/oder die technischen Eigenschaften einer Münze besitzen, aber nicht aufgrund der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, der teilnehmenden Drittländer oder anderer Staaten ausgegeben werden und die daher keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind.
- d)
- „Gold” , „Silber” und „Platin” sind gold-, silber- oder platinhaltige Legierungen mit einem Feingehalt von mindestens 375, 500 bzw. 850. Diese Definition berührt nicht die geltenden Punzierungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
- e)
- „Europäisches wissenschaftliches und technisches Zentrum” (nachfolgend „ETSC” genannt) ist die durch den Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2004 eingesetzte Einrichtung.
- f)
- „Referenzspanne” hat die Bedeutung gemäß Anhang II Nummer 1.
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