Artikel 1 VO (EG) 2004/2182

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Euro” ist die gesetzliche Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sowie derjenigen Drittländer, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben (nachstehend „teilnehmende Drittländer” genannt).
b)
„Euro-Zeichen” ist das in Anhang I abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro (€).
c)
„Medaillen und Münzstücke” sind Metallgegenstände mit Ausnahme von Münzrohlingen, die das Aussehen und/oder die technischen Eigenschaften einer Münze besitzen, aber nicht aufgrund der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, der teilnehmenden Drittländer oder anderer Staaten ausgegeben werden und die daher keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind.
d)
„Gold” , „Silber” und „Platin” sind gold-, silber- oder platinhaltige Legierungen mit einem Feingehalt von mindestens 375, 500 bzw. 850. Diese Definition berührt nicht die geltenden Punzierungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
e)
„Europäisches wissenschaftliches und technisches Zentrum” (nachfolgend „ETSC” genannt) ist die durch den Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2004 eingesetzte Einrichtung.
f)
„Referenzspanne” hat die Bedeutung gemäß Anhang II Nummer 1.

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