Präambel VO (EG) 2004/2182

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 1. Januar 1999 wurde der Euro kraft der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(2) gesetzliche Währung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gesetzliche Währung in den Drittländern, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben, nämlich Monaco, San Marino und Vatikanstadt.
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelung und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen(3) wurden die wesentlichen Merkmale der Euro-Münzen festgelegt. Seit ihrer Einführung im Januar 2002 sind die Euro-Münzen im gesamten Euro-Gebiet das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Münzform.
(3)
In der Empfehlung 2002/664/EG der Kommission vom 19. August 2002 zu Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild(4) wurden bestimmte optische Merkmale genannt, die beim Verkauf und bei der Herstellung, bei der Lagerung, bei der Einfuhr und bei der Verbreitung — zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken — von Medaillen und Münzstücken, die in ihrer Größe einer der Euro-Münzen ähneln, vermieden werden sollten.
(4)
In der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1997 über die Verwendung des Euro-Zeichens wurde das Euro-Zeichen (€) festgelegt und alle Benutzer der Währung aufgefordert, dieses Zeichen für die Angabe von Geldbeträgen in Euro zu verwenden.
(5)
In der Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen(5) wurden Regeln für die Reproduktion der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen vorgesehen.
(6)
Die optischen Merkmale der Euro-Münzen wurden von der Kommission am 28. Dezember 2001 veröffentlicht(6).
(7)
Durch Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro” oder „Euro Cent” , das Euro-Zeichen oder ein der gemeinsamen oder einer der nationalen Seiten ähnliches Münzbild tragen, könnten die Bürger zu dem Glauben veranlasst werden, dass sie gesetzliches Zahlungsmittel in einem der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, oder in einem teilnehmenden Drittland sind.
(8)
Es besteht zunehmend die Gefahr, dass Medaillen und Münzstücke, die in Größe und Metalleigenschaften den Euro-Münzen ähneln, widerrechtlich anstelle von Euro-Münzen verwendet werden.
(9)
Aus diesem Grund sollten Medaillen und Münzstücke, die in ihren optischen Merkmalen, ihrer Größe oder ihren Metalleigenschaften Euro-Münzen ähneln, nicht verkauft, hergestellt, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden.
(10)
Es obliegt jedem Mitgliedstaat, anwendbare Sanktionen für Verstöße einzuführen, damit ein gemeinschaftsweit gleichwertiger Schutz des Euro vor ähnlichen Medaillen und Münzstücken erreicht wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 134 vom 12.5.2004, S. 11.

(2)

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(3)

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 423/1999 (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2).

(4)

ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 34.

(5)

ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3.

(6)

ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

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