Artikel 6 VO (EG) 2004/2182
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen bei Verstoß gegen diese Verordnung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 1. Juli 2005 die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
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