Artikel 1 VO (EG) 2004/2185
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 wird das in Anhang I aufgeführte Zollkontingent der Gemeinschaft für die in diesem Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.
(2) Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.
(3) Die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des in Anhang I aufgeführten Kontingents ist an die Vorlage der in Anhang II aufgeführten, den Exporteuren von den norwegischen Behörden in einer der Gemeinschaftssprachen ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden.
(4) Außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen sowie Mengen, für die die in Absatz 3 genannte Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist, unterliegen einem Zollsatz von 0,047 EUR/Liter.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.