Präambel VO (EG) 2004/2185
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(3) und das Protokoll 3 des EWR-Abkommens(4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
- (2)
- In Protokoll 3 des EWR-Abkommens, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens genannte Erzeugnisse(5), ist für Waren der KN-Codes 22021000 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex22029010 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) eine Zollbefreiung vorgesehen.
- (3)
- Durch das mit Beschluss 2004/859/EG des Rates genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wurde die Zollbefreiung für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV dieses Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 22021000 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex22029010 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet.
- (4)
- Daher ist es erforderlich, dieses Kontingent für das Jahr 2005 zu eröffnen.
- (5)
- Zur Erleichterung der Einrichtung des Kontingents und zur Sicherstellung seiner angemessenen Verwaltung sollte die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des Kontingents im Interesse der Marktteilnehmer vorübergehend an die Vorlage einer von den norwegischen Behörden ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden sein.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
- (2)
ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
- (3)
ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1.
- (4)
ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 37.
- (5)
ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.
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