Artikel 10 VO (EG) 2004/2216

Vertraulichkeit

1. In den Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, sind — soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt — als vertraulich zu behandeln.

2. Folgende Rechtsträger können in den Registern und im CITL gespeicherte Daten beziehen:

a)
die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,
b)
das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,
c)
der Europäische Rechnungshof,
d)
Eurojust,
e)
die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG und gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG,
f)
die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,
g)
die nationalen Verwalter der Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG.

2a. Transaktionsdaten können den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 auf deren an den Zentralverwalter oder einen Registerführer gerichteten Antrag zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Anträge gerechtfertigt und für Ermittlungen, zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs oder zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten erforderlich sind.

2b. Rechtsträger, die Daten gemäß Absatz 2a beziehen, tragen dafür Sorge, dass die bezogenen Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 2a genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die nicht in die vorgesehene Verwendung der Daten eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass diese Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 2a genannten Zwecke erforderlich ist.

2c. Der Zentralverwalter kann den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionsmuster auf Antrag Zugang zu anonymisierten Transaktionsdaten gewähren. Rechtsträger mit derartigen Zugangsrechten können anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 verdächtige Transaktionsmuster melden.

2d. Die Registerführer stellen allen anderen Registerführern nach einem sicheren Verfahren die Namen und Identitätsangaben der Personen zur Verfügung, denen sie die Eröffnung eines Kontos abgelehnt haben oder deren Nominierung zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten sie abgelehnt haben.

2e. Die Registerführer können beschließen, den nationalen Durchsetzungsbehörden alle Transaktionen, die Einheiten betreffen, die über die vom Registerführer festgesetzte Menge hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden eine Anzahl von Transaktionen ausgeht, die über eine vom Registerverwalter festgesetzte Zahl hinausgeht.

2f. Gemäß dem Beschluss 2009/371/JHA des Rates wird Europol zur Durchführung seiner Aufgaben ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im CITL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten.

3. Die zuständigen Behörden und die Registerführer führen nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, Konten bzw. Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung ihrer Funktionen als zuständige Behörden bzw. als Registerführer erforderlich sind.

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