Artikel 11 VO (EG) 2004/2216
Konten
1. Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register mindestens ein im Einklang mit Artikel 12 eingerichtetes Konto einer Vertragspartei enthalten.
(2) Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register eines Mitgliedstaates für jede Anlage ein gemäß Artikel 15 eingerichtetes Betreiberkonto sowie für jede Person mindestens ein gemäß Artikel 19 eingerichtetes Personenkonto enthalten.
3. Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register ein Ausbuchuchungskonto, ein Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007 und ein Löschungskonto für den Zeitraum 2008-2012 enthalten, die gemäß Artikel 12 einzurichten sind.
4. Ab dem 1. Januar 2008 und vom 1. Januar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums an muss jedes Register ein Ausbuchungskonto sowie die in den einschlägigen Beschlüssen auf der Grundlage des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls vorgeschriebenen Löschungs- und Ersatzkonten für den Zeitraum 2008-2012 und für jeden darauf folgenden Fünfjahreszeitraum enthalten. Diese sind gemäß Artikel 12 einzurichten.
5. Sofern nichts anderes verfügt wird, können in allen Konten Zertifikate und Kyoto-Einheiten gehalten werden.
6. Der Inhaber eines Personenkontos, eines Prüferkontos oder eines Luftfahrzeugbetreiberkontos darf die Eigentumsrechte an seinem Konto nicht an andere Personen veräußern oder übertragen. Der Inhaber eines Anlagenkontos darf sein Konto nur zusammen mit der Anlage veräußern oder übertragen, der das Konto zugeordnet ist.
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