Artikel 12 VO (EG) 2004/2216
Einrichtung der Konten der Vertragsparteien
1. Die jeweils zuständige Stelle der Mitgliedstaaten und der Kommission stellt beim jeweiligen Registerführer einen Antrag auf Einrichtung der in Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 genannten Konten in ihren Registern.
Die Antragsteller stellen dem jeweiligen Registerführer die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Zu diesen gehören auch die in Anhang IV genannten Informationen.
2. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — richtet der Registerführer gemäß dem in Anhang VIII dargelegten Verfahren zur Einrichtung von Konten im Register das jeweilige Konto ein.
3. Der in Absatz 1 genannte Antragsteller teilt dem Registerführer innerhalb von 10 Tagen jede Änderung der Informationen mit, die er ihm gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer derartigen Mitteilung aktualisiert der Registerführer die Informationen gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Aktualisierungsverfahren.
4. Der Registerführer kann von den in Absatz 1 genannten Antragstellern die Einhaltung sinnvoller Bedingungen im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Punkten verlangen.
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