Artikel 13 VO (EG) 2004/2216
Schließung von Konten der Vertragsparteien
Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder der Kommission auf Schließung des Kontos einer Vertragspartei muss dessen Registerführer das Konto gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren schließen.
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