Artikel 2 VO (EG) 2004/2216

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2003/87/EG. Darüber hinaus bedeuten folgende Begriffe:

a)
„Zeitraum 2005-2007” : den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007, gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG;
b)
„Zeitraum 2008-2012 und darauf folgende Fünfjahreszeiträume” : den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 sowie die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG;
c)
„Kontoinhaber” : eine Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;
d)
„zugeteilte Menge” : die Menge an Treibhausgasemissionen (in Tonnen Kohlendioxidäquivalent), die auf der Grundlage der nach Artikel 7 der Entscheidung 280/2004/EG ermittelten Emissionsmengen berechnet wurde;
e)
„zugeteilte Menge” (AAU): eine gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung 280/2004/EG oder von einer Partei des Kyoto-Protokolls zugeteilte Menge;
f)
„Bevollmächtigter” : eine natürliche Person, die gemäß Artikel 23 zur Vertretung des Zentralverwalters, des Registerführers, eines Kontoinhabers oder einer prüfenden Instanz befugt ist;
g)
„CDM-Register” : das Clean-Development-Mechanism-Register, das gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Beschlüssen vom CDM-Exekutivrat erstellt und geführt wird;
h)
„Zentralverwalter” : die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG für die Führung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft benannte Person;
i)
„unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft” : die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, anhand derer die Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate erfasst wird und die im Einklang mit Artikel 5 aufzubauen und zu führen ist;
j)
„zuständige Behörde” : die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Behörde bzw. benannten Behörden;
k)
„Anomalie” : eine von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC ermittelte Unregelmäßigkeit der Art, dass der vorgeschlagene Vorgang nicht den in dieser Verordnung präzisierten Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie den Anforderungen entspricht, die im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls festgelegt wurden.
l)
„Zertifikat für den Fall höherer Gewalt” : ein Zertifikat, das gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wird;
m)
„Abweichung” : eine von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC ermittelte Unregelmäßigkeit der Art, dass die von einem Register beim regelmäßigen Abgleich gelieferten Informationen über Zertifikate, Konten oder Kyoto-Einheiten nicht mit den Informationen in mindestens einer der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen übereinstimmen.
n)
„Kyoto-Einheit” : eine AAU (zugeteilte Menge), RMU (Gutschrift aus Senken), ERU (Emissionsreduktionseinheit) oder CER (zertifizierte Emissionsreduktion);
o)
„Vorgang” : einer der in Artikel 32 genannten Vorgänge;
p)
„Register” : ein gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG eingerichtetes und geführtes Register, das ein gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtetes Register enthält;es gelten die Sondervorschriften für Register gemäß Artikel 63a;
q)
„Registerführer” : die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannte zuständige Behörde, zuständige(n) Person oder Personen, die ein Register im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Entscheidung 280/2004/EG und dieser Verordnung führt bzw. führen.
r)
„Gutschrift aus Senken” (RMU): eine Einheit, die gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
s)
„befristete CER” (tCER): eine CER, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojektes des CDM vergeben wird und die vorbehaltlich der Beschlüsse im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls mit dem Ende des Verpflichtungszeitaums ausläuft, der auf denjenigen folgt, während dessen sie vergeben wurde;
t)
„langfristige CER” (lCER): eine CER, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojektes des CDM vergeben wird und die vorbehaltlich der Beschlüsse im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls mit dem Ende des Gutschriftzeitraums für die Tätigkeit ausläuft, für die sie vergeben wurde;
u)
„Register eines Drittlandes” : ein Register, das von einem Land eingerichtet und geführt wird, das in Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgeführt ist, das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat und kein Mitgliedstaat ist;
v)
„Transaktion” : Vergabe, Übertragung, Erwerb, Rückgabe, Löschung und Ersatz von Zertifikaten sowie Vergabe, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von ERU (Emissionsreduktionseinheiten), CER (zertifizierten Emissionsreduktionen), AAU (zugeteilten Mengen) und RMU (Gutschriften aus Senken) sowie die Übertragung von ERU, CER und AAU;
w)
„unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC” : die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung, die vom Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen aufgebaut und geführt wird;
x)
„prüfende Instanz” : eine geeignete, unabhängige, akkreditierte Prüfeinrichtung, die in Übereinstimmung mit den detaillierten, von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Bestimmungen für die Durchführung des Prüfverfahrens und die diesbezügliche Berichterstattung verantwortlich ist;
y)
„Jahr” : das Kalenderjahr auf der Grundlage der Greenwich Mean Time.

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