Artikel 3 VO (EG) 2004/2216

Register

1. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission erstellen bis zum Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank.

2. Jedes dieser Register umfasst die in Anhang I beschriebene Hardware und Software, muss über das Internet zugänglich sein und den in dieser Verordnung festgelegten funktionalen und technischen Spezifikationen entsprechen.

3. Die Register müssen am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, sämtliche in Anhang VIII beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen und Konten, den in Anhang X beschriebenen Informationsabgleich sowie die in Anhang XI beschriebenen Verwaltungsvorgänge korrekt auszuführen.

Die Register müssen am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, sämtliche in Anhang IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten korrekt auszuführen, mit Ausnahme der Vorgänge des Typs 04-00, 06-00, 07-00 und 08-00.

Die Register müssen am 31. März 2005 in der Lage sein, die in Anhang IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten des Typs 04-00, 06-00, 07-00 und 08-00 korrekt auszuführen.

Jedes Register muss in der Lage sein, alle Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Anhang XIa ab 1. Februar 2008 korrekt auszuführen.

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