Artikel 21 VO (EG) 2004/2216

Schließung von Personenkonten

1. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags einer Person auf Schließung eines Personenkontos muss der Registerführer das Konto gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren (account closure) schließen.

2. Ist die Bilanz eines Personenkontos gleich Null und sind in den vergangenen 12 Monaten keinerlei Transaktionen zu verzeichnen, teilt der Registerführer dem Kontoinhaber mit, das sein Personenkonto innerhalb von 60 Tagen geschlossen wird, es sei denn, vor Ablauf dieses Zeitraums geht bei ihm ein Antrag des Kontoinhabers auf Weiterführung des Kontos ein. Geht beim Registerführer kein derartiger Antrag ein, schließt er das Konto gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren.

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