Artikel 21a VO (EG) 2004/2216
Schließung von Konten und Entfernung von Kontobevollmächtigten auf Initiative des Registerführers
(1) Wurde die Lage, die zur Aussetzung des Kontozugangs gemäß Artikel 67 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt, so kann die zuständige Behörde den Registerführer anweisen, die Personenkonten, deren Zugang ausgesetzt wurde, zu schließen.
(2) Der Kontoinhaber kann gegen die Kontoschließung gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, das Konto wieder zu aktivieren, oder die Kontoschließung in einem begründeten Beschluss bestätigt.
(3) Weist ein Konto, das der Registerführer nach einer Aussetzung des Kontozugangs gemäß Artikel 67 schließen soll, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so fordert der Registerführer den Kontoinhaber zunächst auf, ein vom ihm verwaltetes anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten alsdann übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Registerführers innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so kann der Registerführer die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten auf sein nationales Besitzkonto für Zertifikate übertragen.
(4) Weist ein Konto, dessen Zugang gemäß Artikel 67 Absatz 1b ausgesetzt wurde, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde in ihrer Anweisung gemäß Absatz 1 verlangen, dass diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten unverzüglich auf das betreffende nationale Besitzkonto für Zertifikate und Konto der KP-Vertragspartei übertragen werden.
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