Artikel 22 VO (EG) 2004/2216
Unterrichtung
Der Registerführer unterrichtet die Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung ihrer jeweiligen Personenkonten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.