Artikel 23 VO (EG) 2004/2216

Bevollmächtigte

1. Jeder Kontoinhaber benennt einen Hauptbevollmächtigten und einen Nebenbevollmächtigten für jedes im Einklang mit den Artikeln 12, 15 und 19 eingerichtete Konto. Anträge an den Registerführer auf Ausführung von Vorgängen im Namen eines Kontoinhabers sind von einem Bevollmächtigten zu stellen.

2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können Kontoinhabern ihres Registers die Benennung eines weiteren Bevollmächtigten gestatten, dessen Zustimmung — neben der Zustimmung des Hauptbevollmächtigten oder des Nebenbevollmächtigten — bei der Stellung eines Antrags beim Registerführer auf Ausführung eines oder mehrerer Vorgänge gemäß Artikel 49 Absatz 1 sowie den Artikeln 52, 53 und 62 erforderlich ist.

3. Jede prüfende Instanz benennt mindestens einen Bevollmächtigten für die jährliche Eintragung bzw. Genehmigung von Einträgen geprüfter Emissionen von Anlagen in die Tabelle der geprüften Emissionen gemäß Artikel 51 Absatz 1.

4. Alle Registerführer und der Zentralverwalter ernennen mindestens einen Bevollmächtigten für die Führung ihrer Register bzw. den Betrieb und die Pflege der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft in ihrem Namen.

5. Nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können Bevollmächtigte sein. Bei den Haupt- und Nebenbevollmächtigten eines Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Haupt- oder Nebenbevollmächtigter verschiedener Konten sein. Der Registerführer kann verlangen, dass mindestens ein Bevollmächtigter von Betreiberkonten oder Personenkonten seinen ständigen Wohnsitz im Registermitgliedstaat hat.

6. Bei der Benennung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Registerführer alle von diesem angeforderten Informationen. Diese Informationen umfassen zumindest die Dokumente und Identitätsangaben zur benannten Person gemäß Anhang IVa.

7. Der Registerführer prüft die erhaltenen Informationen und erteilt, sofern er sie für zufriedenstellend hält, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Informationen die Zulassung für die benannte Person oder er informiert die die Kontoeröffnung beantragende Person, dass die Zulassung abgelehnt wird. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Registerführer die Prüfungsfrist einmal um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; in diesem Fall unterrichtet er den Kontoinhaber über die Fristverlängerung.

8. Hat der Registerführer die Zulassung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten abgelehnt, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person gegen die Ablehnung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Ablehnung der Zulassung kann angeführt werden, dass wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen könnte, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen gegen die als Haupt- oder Nebenbevollmächtigter benannte Person ermittelt wird.

9. Ein Haupt- oder Nebenbevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an eine andere Person übertragen.

10. Der Registerführer kann einen Haupt- oder Nebenbevollmächtigten von den entsprechenden Konten entfernen, wenn er der Auffassung ist, dass dessen Zulassung gemäß Absatz 7 hätte abgelehnt werden sollen, insbesondere jedoch, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Benennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben gefälscht oder fehlerhaft waren. Der Kontoinhaber kann gegen die Entfernung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, den Haupt- oder Nebenbevollmächtigten wieder zuzulassen, oder die Entfernung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Entfernung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten kann angeführt werden, dass die betreffende Person wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen könnte, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen verurteilt wurde.

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